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ZR - Gasteinertal/Zeitenwende: Recht - Waldrecht, Jagdrecht, Schürfrecht (6.1.) **
Zeitenwende, Gasteinertal Inhaltsverzeichnis . . .
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Zeitenwende . Gasteinertal

Gastein im 21. Jahrhundert

Waldrecht . Jagdrecht . Schürfrecht

Wie im Kapitel - Bürger Gasteins - dargelegt, war das Erzstift Salzburg zur Zeit des Goldbergbaues im Wesentlichen alleiniger Herrscher und Besitzer der Ländereien im gesamten Salzburger Land, auch wenn es zahlreiche kleinere zersplitterte Grundherrschaften gab. Dabei hatten die Erzbischöfe ein besonderes Interesse an den Gasteiner Waldungen, weil sie selbst die hiesigen Bergwerke innehatten, die viel Holz benötigten oder diese verpachteten oder verliehen. Diese Rechte wurden demnach auch in fortlaufend erneuerten und ergänzten Waldordnungen und Bergwerksordnungen festgehalten. Die erste dieser Ordnungen (Bergordnung), stammt aus dem Jahr 1237. Am 10. März 1297 kaufte der Erzbischof von Salzburg die restlichen ihm noch nicht zugehörigen Teile der Gastein von den Bayernherzögen und erwarb dabei auch die Waldrechte, Jagd- und Fischereirechte. Beim Landesherrn liegt somit das Recht der Forstoberaufsicht, u. zw. ohne Rücksicht auf Besitzer und Grundherrschaft das Vorrecht, alle Wälder für die Bergwerke zu nützen. Dem Bauer steht wohl der Boden nutzrechtlich zu, das Holz aber gehört dem Erzbischof. Die Benützung der auf den Almböden wachsenden Hölzer waren ebenso wie später die der "Mahder" nur mit Vorwissen des Landesherren gestattet. Der Erzbischof behielt sich auch die Holzbedarfsrechte für Wege, Stege, Brücken, Verwehrungen u. dgl. vor, ebenso wie die Schlägerung von Eichen- und Lärchenholz, die Sammlung von Pech, Terpentin, von Speik, Würzen und Beeren usw. Später gab es zahlreiche Grundherrschaften im Gasteinertal, welche von verschiedensten Pfarren, Stiftungen, Adelsfamilien, Bürgern und Bauern verwaltet wurden, denn vor allem durch den Goldbergbau sind auch Nichtadelige zu Reichtum gelangt.

(a) Waldrecht und Holznutzung

Im gesamten Salzburger Land war Holz bis ins 20. Jahrhundert der Bau- und Werkstoff schlechthin. Häuser wurden mit Holz gebaut, ebenso Arbeitsgeräte und Küchenbedarf wie Bottiche, Löffeln, Sauerkrautfass und Möbel. Grundsätzlich wurden dafür Fichten und Tannen verwendet aber auch andere, sogenannte "edle" Holzarten fanden Verwendung. Lärchenholz z. B. war wegen ihrer Resistenz gegen Nässe für Brunnenrohre, Regenrinnen und Wasserbassins gefragt. Die lange Haltbarkeit machte sie auch für Fensterstöcke und Dachbauten geeignet. Ein Dach hielt so bis zu 40 Jahren, ebenso die Dachschindeln. Die Fichte diente als Bauholz für Häuser, Ställe und Nebengebäude, lieferte das Sudholz und wurde im Bergbau verwendet. Die Eibe wurde für Leitungshähne benötigt und auch für die Armbrust. Die Buche schätzte man lediglich als Brennholz. Die Zirbe galt als Möbelholz schlechthin. Aus Esche und Ahorn wurden Arbeitsgeräte wie Rechen und Gabeln gefertigt und aus der Esche u. a. Schlittenkufen (und die ersten Ski) hergestellt. Eichen durften nur unter besonderen Umständen geschlagen werden, wie uns Scherer/Steinkogler im Buch: Halt' aus Bauer, Band-II berichten (2a).

Schnaiteln und Holz schlägern verboten

Das "Graß", also das kleine Astwerk von Nadelbäumen verwendete man früher als Streu in Ställen. Dabei schnallte man sich Fußeisen bzw. Steigeisen an und kletterte auf die Nadelbäume, um so die Äste oft bis zum Wipfel abzuschneiden. Das Graß galt auch als guter Dünger, wobei die nicht verfaulten Aststücke ausgerecht werden mussten. Im 16. Jahrhundert war dann dieses sog. "Schnaiteln" nur im unteren Drittel der Bäume erlaubt, da das Abschneiden bis zu den Wipfeln die Bäume zum Absterben brachte. Die Waldverordnung von 1755 verbot dann das Schnaiteln mit Steigeisen und 1840 wurde unter Strafandrohung im Land Salzburg das Schnaiteln überhaupt nicht mehr erlaubt. Das Verbot wurde aber selten eingehalten und in Gastein soll es derart exzessiv betrieben worden sein, dass die Bäume tatsächlich abstarben und der Borkenkäfer Einzug hielt. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das sog. "Grassen" eingestellt. (2b) - Nachdem der Wald geschlägert wurde war es üblich, das restliche Astwerk und die verbliebenen Stauden zu verbrennen, den Boden aufzureißen und dann Getreide zu säen (Brandgetreide). Dies war grundsätzlich verboten, wurde insbesondere aber im Großarltal und wohl auch in Gastein häufig gemacht und ist heute noch punktuell zu sehen.

Die Holznutzung war im 18. Jahrhundert durch das Landrecht streng geregelt. Dabei sah die Waldordnung im Landrecht von Gastein Ende des 18. Jahrhunderts vor, dass "Holz schlägern" bewilligungspflichtig und das "Feuerbrennen" in den Wäldern, sowie das "Pechbrocken" strengstens verboten sei und alle Untertanen für den Brückenbau und andere für die Allgemeinheit notwendigen Baumaßnahmen Holz hergeben müssen . Wer Holz nach Windwurf oder Dürren im Wald liegen lässt wird bestraft. Bäume vor Gasthäuser aufzustellen war verboten, ebenso das Aufstellen von Maibäumen. Fronleichnamsbäume wurden abgeschafft. Haselstauden und Weiden dürfen nicht verschwendet werden und es sollen tunlichst lebende Zäune angelegt werden. Ohne Bewilligung durften keine Lärchen oder Eichen gehackt werden, auch nicht am eigenen Grund. Immer wieder wurden Waldordnungen bzw. Verbote verändert oder erweitert.

Vom fürsterzbischöflichen Kameralwald zur österr. Bundesforste

Zur Bergbauzeit gab es wie schon erwähnt Waldverordnungen, herausgegeben von den jeweilig herrschenden Landesherrn. So schreibt Fritz Gruber im Buch Mosaiksteine, dass im Jahre 1524 eine Waldverordnung ermöglicht, die Baumbestände auch in den höchsten Lagen zu verhaken und eine Bestimmung von 1723 besagt - dass man die Schlägerungen nicht mehr "nach aller Breite, sondern strichweis und bis auf alle Höhe" anlegen müsse. Nach Hieronymus Graf Colloredo als den letzten Erzbischof Salzburgs wurden die fürsterzbischöflichen Kameralwälder zu Staatswälder. Seit 1849 unterstanden die Staatsforste dem Ministerium für Kultur- und Bergwesen, ab 1852 dem Finanzministerium.
In diesem Jahr wurde mit dem Reichsforstgesetz vom 3. Dezember 1852 erstmals der Wald nicht nur mehr als Rohstoffquelle für Salinen und Bergbau definiert, sondern als Schutzwald zur Sicherung von Personen in lawinengefährdeten Gebieten. Dabei wird nicht nur die Erhaltung des Waldes gefordert, sondern auch eine nachhaltige Bewirtschaftung mit der Pflicht zur Aufforstung und der Notwendigkeit gefälltes Holz zu entrinden, um dem Borkenkäferbefall entgegen zu wirken. Um die Rinde lebender Bäume beim Holztransport nicht zu beschädigen, müssen schon bestehende Transportwege benutzt werden. Unter Wahrung der Nachhaltigkeit wird aber auch ein bestmöglicher wirtschaftlicher Ertrag gefordert. Mit der Gründung der Republik Österreich fiel 1920 die Verwaltung der Staatsforste dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu. Im Jahre 1925 wird der Staatswald dem neu gegründeten Wirtschaftskörper, der Österr. Bundesforste übergeben.

Nutzung der Wälder durch Gemeinden

Im Gebirgsland Salzburgs überwiegt der Schutzwaldanteil mit rund 33% Waldanteil, z. Teil ohne der Möglichkeit einer ökonomischen Bewirtschaftung. Nach 1850 wurde begonnen, den Staatswald an die Gemeinden abzutreten, welche als Gemeinschaftswälder von der Ortsgemeinde verwaltet werden sollten. Dieser "Gemeindewald" war aber weder Gemeindevermögen noch Gemeindegut, sondern erlaubte lediglich die gemeinsame Nutzung. Die mit den Einforstungsrechten hauptbelasteten Forstbetriebe sind im Bundesland Salzburg neben anderen auch die Öbf-AG. Die forstliche Betreuung, der Forstschutz und die Nutzung der Gemeindewälder wurden von der Landwirtschaftlichen Forstverwaltung geregelt. Das Landesgesetz von 1922 regelte die Benützung und Bewirtschaftung der Gemeindewälder.
Zur Bergbauzeit im Gasteinertal, insbesondere im 16. Jahrhundert war der Holzverbrauch enorm, einerseits für den Stollenbau, andererseits für die Holzkohlenproduktion. Sogar noch im 18. Jahrhundert benötigte man 1722 zur Reparatur des Kirchturmes der Pfarrkirche in Hofgastein beispielsweise 110 Stamm. Sie wurden im Handelswald im Anger geschlägert. Ab 1741 galt ein landesherrlicher Befehl, aus Gründen der Holzersparnis keine Maibäume aufzustellen. - Quelle: Fritz Gruber.

Holzbringung

Die alte Art der Holzbringung, das "Pirschen" wurde mangels Transportwege bzw. befahrbarer Forstwege im tiefen Winter durchgeführt. Dabei wurden die Holzstämme entlang von sog. "Pirschrinnen" durch den Wald auf einen Sammelplatz abgelassen, wo sie dann zum Abtransport mit einem Schlitten gestapelt wurden. Bis Anfang der 30er-Jahre trugen die "Holzzieher" den Schlitten auf den Rücken bergauf, später zog man den Schlitten mit Schultergurten. Die mit Holz beladenen Schlitten werden bei der Abfahrt von Hand gesteuert. Letztlich kamen Pferdeschlitten zum Einsatz, um das Holz ins Tal zu bringen.
Heute . . . erfolgt die Holzbringung im steilen Gelände entweder durch Seilkrantechnik, wie es im Gasteinertal häufig praktiziert wird, oder aber mittels Traktor und Winde. Kippmastseilgeräte ermöglichen den Abtransport der Rundhölzer im steilen Gelände. Aber auch Langstreckenseilbahnen oder gar Hubschraubereinsätze zur Schadholzbringung, z. B. nach Föhnsturmschäden sind notwendig. Wo es das Gelände zulässt, wird durch eine motormanuelle Holzaufbereitung schon vor Ort der Baum in einem Zug gefällt, entastet, geschält, zurechtgeschnitten und per LKW abtransportiert. Gleichzeitig, wo die Holznutzung geplant ist, wird der Bau von Forststraßen ausgeweitet. Bagger, Muldenkipper und Bohrlafette gehören dabei zur Grund-Ausstattung im Forststraßenbau.

Holznutzung : Holzbringung
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"Graß" bezeichnet das Astwerk von Fichten. Im 18. Jh. war Feuerbrennen im Wald verboten und Holz durfte nicht liegenbleiben. Die Errichtung lebender Zäune sollte Holz einsparen.

• • • Querverweise - Gastein im Bild • • •
Landrecht von Gastein 1792 - www.gastein-im-bild.info/doku/dtaid4.html

(b) Jagdrecht und Wildtiere

Bis 1848 herrschte uneingeschränktes Jagdverbot für das gemeine "Volk". Lediglich dem Adel und der Geistlichkeit war die Jagd erlaubt. So ist dem Landrecht von Gastein (18. Jh.) im Abschnitt "Jägereys Sachen" - zu entnehmen (3a): "Wer mit einer geladenen Flinte, Scheibenbix oder Stutzen auf Wegen gegen Wälder mit Schüßnothwendigkeiten versehen sich betretten läßt, bekömmt zehn Stockschläge auf den Hintern. Wer in einem Wald oder Wildbahn verdachtig betretten wird, wenn er gleich nichts geschossen hat, 15 Stock Streiche auf dem Hintern auszuhalten. (5. April 1791)". - Wilderer werden erst zur Kasse gebeten und gezüchtigt, nach mehrmaligem Vergehen aber lebenslang eingesperrt. So heißt es (3b, S.371, 372): "Wer zum erstenmal ein Stück Wildpret schüßet, wird von einem Hirschen, Stuck oder Kalb mit 40 fl., von einem Gämbs oder Kitz mit 30 fl., von einem Rech mit 20 fl., von einem Hahn, Haasen oder Henndl 10 fl. In Unvermögenheit aber für jede 5 fl. mit 4wochiger Schanzbuße bestrafet. - Ein zweytmaliger Wildschütz hat nebst oben angeführten Straffen noch eine halbjährige Schanzbuß auszustehen. - Ein drittmaliger Wildschütz wird, wenn er tauglich, der k. k. Militz überliefert, sonst aber zu 6 oder 8jährigen Schanzarbeit angestellet. - Wer zum viertenmal als Wildschütz eingezogen wird, hat zeitlebens in der Vestung als Arrestant zu verbleiben.". - Fischdiebe wurden wie Wilderer betraft.

Im Jahre 1848 erlosch das Untertänigkeitsverhältnis der Bauern gegenüber dem Grundherrn, also dem Erzbischof in Salzburg und Kaiser Franz Josef I. regelte die Jagd neu, indem er das Jagdrecht auf fremden Boden für Geistlichkeit und Adel aufhob. Vorher mussten Bürger und Bauern zur Sicherung des Jagderfolges von Fürsten und Geistlichen Vorkehrungen treffen, für Jagdeinrichtungen sorgen, Salztragen, bei Treibjagden mithelfen und für den Abtransport des erlegten Wildes sorgen. Ebenso mussten sie die Jagd- und Wildschäden selbst tragen und durften das Wild von ihren Feldern nicht vertreiben, was große Schäden verursachte. Was den Wildtierbestand noch vor dem 20. Jahrhundert betrifft, so berichtet uns Muchar, 1834 folgendes (3c) : "Am häufigsten werden noch an der Naßfeldertauernkette, in den Gebirgen des Anlaufthales, des Kessel- und Tischlkahrs - Gemsen getroffen. Füchse sind sehr zahlreich; Hasen gibt es weniger, und fast durchgängig mehr weiße als graue. Oefters durchstreifen Wölfe, einzeln und in Rudeln, die Gasteinerhochgebirge. Luchse und Murmelthiere (Mus marmota) werden hier keine mehr getroffen; Marder, Iltisse und Dachse gibt es nur wenige mehr; Eichhörnchen kommen häufiger vor... - ... Auerhähne, Schildhähne und Hennen haben auch schon bedeutend abgenommen, so wie die schmackhaften Steinhühner; wogegen wilde Tauben, Haselhühner und auf den höchsten Bergkuppen, in der Nähe des ewigen Schnees, - Schneehühner noch zahlreich getroffen werden. Wald- und Heerschnepfen, Moosschnepfen Wasseramseln halten sich im Gasteinerthale nicht ungern auf, und verschiedene Gattungen und Arten von Wildänten schwärmen zur Sommerzeit von einem Wildsee der Hochgebirge zum andern ..." - Bemerkenswert dabei, dass es zu dieser Zeit keine der heute so zahlreich vorkommenden Murmeltiere gab. Das damals noch Wölfe unsere Wälder durchstreiften, scheint uns ebenfalls ungewöhnlich, ebenso wie Bären.
Was die Fischerei betrifft, so berichtet uns Muchar, 1830 nur wenige Zeilen (3d) : "Die Ache, bis in die einzelnen Adern in den tiefesten Kahren des Naßfeldes, die Anlauf, der Angerthalbach und die Kötschach sind reich an den schmackhaftesten Forellen ... - ... Außer dem Redsee, und jenem in der Ekelgrube im Angerthale, welche von Salmlingen, Forellen, Schleichen und Pfrillen wimmeln, sind allen anderen Wildseen des Gasteinerbezirkes gänzlich fischleer . . . - Zumindest wurden im Reedsee schon damals Fische eingesetzt. Mittlerweile sind sie in fast allen größeren Gebirgsseen anzutreffen.

Jagdrecht für "alle"

Herrschte noch am Beginn des 19. Jahrhundert absolutes Jagdverbot (wie bereits erwähnt Adel und Geistlichkeit ausgenommen), so änderte sich dies grundlegend mit der Unterzeichnung des Jagdpatentes 1848 durch Kaiser Ferdinand I. bzw. 1949 durch Kaiser Franz Josef I. Das Jagdrecht steht nun dem Grundeigentümer zu. Um die Übernutzung und Vernichtung der Wildbestände zu verhindern, wurde Mindestgrößen von Jagdgebieten festgelegt. Nur Grundeigentümern, die mehr als 115 ha zusammenhängende Waldfläche aufzuweisen haben, wurde das Jagdrecht zugestanden. Kleinere Gebiete wurden der Gemeinde als Jagd zugewiesen.
Bis 1977 wurden die Grundeigentümer in Jagdangelegenheiten von der Gemeinde vertreten. Die Gemeindejagdgebiete, seit 1977 Gemeinschaftsjagdgebiete genannt werden nun von der Jagdkommission verwaltet, welche zur Hälfte aus Mitgliedern der Gemeindevertretung und zur Hälfte aus Vertretern der Grundeigentümer besteht.
Entsprechend der Hegebestimmung nach dem 2. Weltkrieg wurde in den 60er-Jahren begonnen Rot- und Rehwild im Winter zu füttern. Diese "Wildfütterung" war anfangs insuffizient (falscher Standort, falsches Futter etc.). Zudem wurde durch den zunehmenden Freizeittourismus das Wild abgedrängt, was zu vermehrten Wildschäden führte. Die Novellierung des Jagdgesetzes mit den daraus entstandenen Neuerungen wurde im Jagdgesetz von 1993 festgehalten, betreffend die Erhaltung des artgerechten Wildbestandes bei Minimierung von Wildschäden und die Erhaltung eines artgerechten Wildlebensraumes.
Den Bauern als Grundeigentümer und damit Jagdrechtsinhaber wurde dadurch die nachhaltige Nutzung von freilebenden Tieren beurkundet verbunden mit der Verpflichtung, artgerechte Wildlebensräume zu erhalten oder zu verbessern, was damit verbunden ein "revierübergreifendes Denken" erzwang, denn Wildtiere wechseln die Reviergrenzen weiträumig. Das erfordert nämlich, dass die Jagdinhaber sich auch an Winterfütterungskosten anderer Reviere beteiligen müssten und wohl auch an den Wildschäden.

G. Mutschlechner berichtet uns im Büchlein "Die Natur des Gasteiner Tales" (3e) : "Die Gesamtjagdfläche von 32.780 ha ist in 31 Revieren aufgeteilt, die größtenteils verpachtet sind. Lediglich das Revier "Kötschachtal" wird als Gästejagd geführt, wo an Interessierte Abschüsse vergeben werden können." Bejagd wird der Rothirsch, die Gämsen, welche zahlreich in Rudeln bis zu 70 Stück auftraten, der Schneehase, das Schneehuhn, das Auerwild, wobei damals nur noch 50 Stück gezählt worden seien und nur bei der Balz (Mitte März bis Ende April) zu sehen ist und das Birkhuhn. Nicht bejagd wird das Haselhuhn.

Heute . . . wird jährlich im Rahmen einer Zusammenkunft von Jägern und Gemeindevertretern ein Abschussplan erstellt, entsprechend dem aktuellen Wildbestand. Schneehasen und Schneehühner dürfen nicht bejagd werden. Streng limitiert sind der Auerhahn und das Haselhuhn. Bei Rotwild und Gämsen entscheidet der Bestand. Ein gewisses Kontingent an Rehen, Hirschen und Gämsen muss bejagd werden, ansonsten drohen empfindliche Strafen.
Auf keinen Fall bejagd werden darf der europaweit geschützte Canus lupus, der seit 2017 in den Alpentälern gefürchtete Wolf. Im Jahr 2019 wurden im Nachbartal Großarl um die 25 Schafe gerissene und zahlreiche vermisst. Die Schafe mussten von der Alm abgetrieben werden und im Tal verbleiben, um noch größeren Schaden zu vermeiden. Ob "der Wolf" zukünftig in den Alpentälern und somit auch im Gasteinertal bejagd werden darf, bleibt eine offene Frage. Meinungen von Bürgern bzw. Betroffenen in Großarl dazu finden sich im Bezirksblatt (Pongauer Nachrichten, 25. Juli 2019) wo es heißt, dass es unmöglich sei, im hochalpinen Gelände die Tiere zu schützen, dass die Sinnhaftigkeit der Arbeit verloren geht, dass mittlerweile nicht der Wolf, sondern im Gegenteil zahlreiche Nutztierrassen vom Aussterben bedroht sind. Entschädigungszahlungen können den Fortbestand der Arbeit nicht ersetzen, Elektrozäune und Herdenschutzhunde sind als Lösung ungenügend, denn Schafe beweiden Steilflächen, die niemand sonst bewirtschaften kann. Wird der Wolf nicht bejagd, können die Tiere nicht mehr unbeaufsichtigt auf den Almen bleiben, ist der allgemeine Tenor. - Schon Jahre zuvor wird vor den Schäden durch den Wolf gewarnt und so heißt es in der Gasteiner Rundschau vom September 2017 "Kommt der Wolf, dann geht der Bauer!" - und weiter (3f): "Kommt nun der Wolf, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Schafsherden massiv bedroht und angegriffen werden, die Bauern mit der Schafhaltung und Pflege der Almen aufhören und der Hochalpine Raum somit zur Wildnis verkommen wird. - ... - Natürlich wird sich der Wolf als großer Beutegreifer auch an Rindern und diversen Haustieren heranwagen und eine offene Viehhaltung unmöglich machen. Irgendwann wird wohl der letzte Bauer entnervt seinen Hof aufgeben müssen . . ."

Wildbestand in Gastein
Gamsrudel auf der Erzwies, Gasteinertal Rothirsch im Kötschachtal, Bad Gastein Steinbock auf der Erzwies, Gasteinertal Gämse, Gasteinertal
Rothirsch und Gämse dürfen selbstverständlich bejagd werden, je nach Abschussquote in unterschiedlicher Menge versteht sich. Der Steinbock allerdings bildet hier eine Ausnahme, ebenso der Schneehase, deren es nur mehr sehr wenige im Gasteinertal gibt.

Eine Sonderstellung nehmen Wildgehege ein. Nach §68.Abs.1 heißt es: "Wildgehege (Gatter) sind Jagdgebiete oder Teile eines Jagdgebietes, die durch natürliche oder künstliche Umfriedung gegen den Wechsel des dort gehegten Wildes von und nach allen anderen benachbarten Grundflächen vollkommen abgeschlossen und der Wildhege gewidmet sind." - Sie dürfen nur vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes oder vom Jagdinhaber eingerichtet werden. Dabei darf durch das errichtete Wildgehege - "die Jagd in angrenzenden Jagdgebieten und die Wildverteilung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.". Eine Mindestgröße soll verhindern, dass kleine Jagdgebiete durch ein Wildgehege zerstückelt wird (der verbleibende Teil des Jagdgebietes muss mindestens 115 ha betragen) und weiter heißt es im Gesetz (E93.Abs.4): "Da Wildgehege keine Sperrgebiete sind, muss das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken gesichert bleiben.". Schonzeiten und Abschussplan gelten im Wildgehege nicht.
In Gastein gibt es einige derartige Wildgehegestandorte wie z. B. am Faschingberg oder unterhalb vom Gasteiner Höhenweg beim Café Hubertus. Unterhalb der Gamskarstraße am Weg zum Gasthaus Gamskar wurde ein Wildziegengehege errichtet.

Wildgehege
Wildgehege, Faschingberg - Gasteinertal Wildgehege Höhenweg, Bad Gastein Wildziegen, Gasteinertal
Im Gasteinertal gibt es ein weitläufiges Wildgehege am Faschingberg. Nahe beim Café Hubertus am Höhenweg findet sich ein Gehege mit Damwild und nahe beim Café-Restaurant-Gamskar ein Gehege mit Wildziegen.

Fische in Gebirgsseen

In Gebirgsseen gibt es grundsätzlich keine Fische, denn als Relikt früherer Gletscher sind derartig hoch gelegene Seen für Fische nicht zu erreichen. Der Mensch aber hat sie schlichtweg hochgetragen und eingesetzt, was jährlich von neuem geschieht, um sie danach wieder zu "fischen". Eine rasche Gewichtszunahme der eingesetzten Fische ist allerdings in diesen Höhen nicht zu erwarten. Die Vegetationszeit ist kurz und das Nahrungsangebot dürftig. Zooplankton und vornehmlich Insekten sind deren Nahrung, wodurch eine drastische Reduktion dieser Lebensformen in den Gewässern führt. - Fische in Gebirgsseen sind allerdings bereits aus dem 16. Jahrhundert überliefert. So ist einem Schreiben bzgl. der Besitzverhältnisse der Weitmoser (nach Fritz Gruber) folgendes überliefert (3g):"Vom Saibling-Fischrecht im Reedsee behielt sich Hans Weitmoser (II.) gegen Zahlung einer jährlichen "Stift"die Hälfte  ..." - und als Herzog Albrecht IV. zu Gast im Wildbad war, ließ er sich aus dem damals sog "Hassecksee" (heute Paarseen, Dorfgastein) Saiblinge servieren (3h).
Emil, 1827 berichtet uns, dass lediglich der Reedsee "köstliche Salmlinge ernährt", nicht aber in anderen Gebirgsseen Fische vorkommen, die er namentlich wie folgt aufführt (3i) : "Der Palfner-See, in der Palfner-Hoch-Alpe, ist drey Stunden vom Badeorte entfernt, und bildet einen zirkelförmigen Umkreis von einer Viertel-Stunde. Ein größerer und ein kleinerer See liegen auf der Pockhart-Alpe, vier Stunden von Bad-Gastein entfernt, die keine Fische, wohl aber köstliche Frösche liefern. Zwey kleine Seen findet man auf der Wimmer-Alpe am Hochtauern. Einen kleinen See im Edenkahr auf dem Radhausberge. Zwey dergleichen Seen auf der Erzwiese und an der Eckelgrube im Angerthale, die sämmtlich ohne Fische sind."
In Gebirgsbächen ist die die Koppe - Cottus gobio - und/oder die kleine Forelle - Salmo trutta fario - anzutreffen, die bis in Höhen von 2.000m vorkommen können. Vom Bockhartsee berichtet uns Mutschlechner, 1966 (3j) : "Den größten Bergsee Gasteins der große Bockhartsee mit ca. 80 m Tiefe und 23 ha Fläche beherbergt die Bachforelle, die Regenbogenforelle, den Seesaibling - Salmo alpinus (=Wandersaibling, Salvelinus alpinus) - sowie Koppen und Elritzen. Diese Fische können den Winter überleben, obwohl dieser bis zu 9 Monate mit Eis und Schnee bedeckt sein kann und die Pflanzen infolge des Lichtmangels nicht assimilieren und somit auch keinen Sauerstoff produzieren können." - und weiter - Saiblinge (Salvelinus alpinus ?) gibt es auch am kleinen Pockhartsee, auf beiden Höhkarseen, dem Reedsee und dem Palfnersee (hier auch Forellen). Die meisten sind Kümmerformen, sogenannte Schwarzreuter, die auch während der Sommermonate im Wachstum nicht weiterkommen."
Nach Angaben des Fischerverein Gastein ist im oberen Bockhartsee der Bachsaibling ein fangbarer Fisch, im Unteren Bockhartsee sind es die Regenbogenforelle, die Bachforelle, die Seeforelle, der Bachsaibling und der Seesaibling. Im Tal sind Fische allerdings zahlreich und teilweise gut ernährt, so in der Gasteiner Ache und am künstlich angelegten Badesee beim Bertahof.
Regenbogenforelle und Bachsaibling zählen allerdings nicht zu den ursprünglich heimischen Fischarten im Gasteinertal und wie in der Schriftenreihe Nationalpark Hohe Tauern (3k) nachzulesen, dezimiert der kältetolerante und räuberische Bachsaibling die ursprünglich heimischen Bachforellen vor allem in den Gebirgsbächen. Mittlerweile werden beinahe alle Gebirgsseen im Gasteinertal künstlich mit Jungfischen besetzt und bejagt, auch in der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern.

• • • Querverweise - Gastein im Bild • • •
Wald-, Jagdrechte im 14. Jh. - www.gastein-im-bild.info/doku/dtaid2.html

(c) Wildschäden

Wild- und Jagdschäden waren noch zu der Zeit, wo Adel und dem Klerus allein das Jagen vorbehalten blieb existenzbedrohend. Nach 1848 allerdings durften "alle" jagen und weite Gebiete wurden nahezu ausgeschossen. Dem wurde mit der Einführung von Mindestgrößen eines Jagdgebietes entgegengesteuert. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde es modern eine Jagd zu pachten, was den Bauern zusätzliche Einnahmequellen verschaffte. Durch die Vergabe von Gemeindejagden an einheimische Jäger konnten größere Proteste verhindert werden. Für die Bauern waren Schäden im Wald wie Wildverbiss von untergeordnet Bedeutung. Lediglich Schäden an Getreide- und Kartoffelfeldern durch Rotwildbestände waren bedeutsam.
Heute . . . haben die Wildschäden vorrangige Bedeutung. Wipfeltriebverbiss durch Reh, Hirsch und Gams führt zu verzögertem Wachstum. Rotwild schält gerne die Rinde von Fichten (Schälschäden), was zu Pilzbefall und Umknicken der Bäume führt. Geweih tragendes männliches Schalenwild reibt (fegt) an jungen Bäumen und bringt durch den Rindenverlust diese zum Absterben. Die Haftung für Wildschäden trägt der Jagdinhaber bzw. Jagdpächter. Das heißt aber auch, wenn Freizeittouristen die Almgebiete bevölkern und deshalb das Wild in eng begrenzte Wälder abtauchen muss, sind auch sie Mitverursacher der Wildschäden. Davon sind vor allem kleine Waldbesitzer betroffen.
Der Wildbestand soll somit in Grenzen gehalten werden, um derartige Schäden hintanzuhalten. Eigenjagdbesitzer können direkt Einfluss auf die Wildbestände nehmen, nicht aber Waldeigentümer in Gemeindejagden. Lt. Forstgesetz 1975 § 33 darf jedermann Wald zu Erholungszwecken betreten und sich darin aufhalten. Ausgenommen sind Wiederbewaldungs- und Jungwuchsflächen, deren Bewuchs die Höhe von 3 m noch nicht erreicht hat. Weitere Ausnahmen sind ausdrücklich durch Kennzeichnung kenntlich gemachte Verbote wie Sperrgebiete, Betriebsanlangen etc.
In den Betretungsbeschränkungen nach den Landesgesetzen wurde, wie es bei Peter Kapelari, 2005 heißt (4a) in einer "Jagdgesetznovelle (1983) die Möglichkeit geschaffen, jagdliche Sperrgebiete (als Ruhezonen) zu verordnen." - Sinngemäß heißt es auch im Landesgesetz von Salzburg: "Sperrflächen dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung dienenden Straßen und Wege, einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege von jagdfremden Personen nicht betreten oder befahren werden." - Im Jagdgesetz Salzburgs gilt im Nahbereich von Rotwildfütterungen automatisch Betretungsverbot abseits der Wanderwege (Radius von etwa 200 m). Auch gibt es besondere Habitatschutzgebiete oder Wildruhezonen bzw. Wildschutzgebiete die für Erholungssuchende gesperrt sind. Insbesondere im Land Salzburg gilt als Sonderbestimmung, dass die Raufußhühner nicht dem Naturschutzgesetz, sondern dem Jagdschutzgesetz unterliegen. Die Hinweistafel, welche insbesondere im Land Salzburg üblich ist - "Jagdliches Sperrgebiet-Betreten verboten" - soll uns darauf hinweisen, dass in der Fütterungsperiode das Abweichen vom Weg verboten ist. Das Verbot soll allerdings nicht gelten, wenn man am Weg bleibt.
Die bereits erwähnten Habitatschutzzonen mit der nicht immer nachvollziehbaren Begründung der unzumutbaren Stressbelastung der Wildtiere werden immer mehr. Wildtiere haben aber nachweislich keine Scheu vor den Menschen. Deren Verstecke und Rückzugsmöglichkeiten werden allerdings immer kleiner durch zunehmende Bebauung (Liftanlagen, Straßen etc.) und der steigenden Zahl von Naherholungssuchenden in Wäldern und auf Almen. Zudem wird das Rotwild bei seiner Wanderung heute durch bauliche Maßnahmen in die Landschaft gehindert Täler und Gräben zu queren. Dadurch werden sie insbesondere im Winter von natürlichen Nahrungsquellen abgeschnitten. Der Wildbestand nimmt heute aber durch den intensiven Einsatz von Fütterungen in den Jagdrevieren stark zu, was wiederum hohe Abschussraten erfordert bzw. rechtfertigt.

Wildverbiss u. a.
Wildtriebverbiss, Flugkopf Gasteinertal Wildverbiss, Bäckenalm, Gasteinertal Wildverbiss, Reiteralm, Gasteinertal Wildverbiss, Kühkar, Gasteinertal Wildverbiss, Rastötzenalm, Gastein
Wipfeltriebverbiss führt zu verzögertem Wachstum und der Verlust der Baumrinde ermöglicht Pilzbefall und Baumsterben. Das Abschälen der Rinde durch das Wild macht Bäume krankheitsanfällig.

(d) Schürfrechte

Vor der Jahrtausendwende ist nicht anzunehmen, dass der Bergbau wesentliche Bedeutung erlangte. S. Hinterseer (5a) berichtet uns, dass man nach der Völkerwanderung "an den ehemals römischen Bergwerken an der Tauernkette des Naßfeldes wieder zu arbeiten begonnen habe, wobei vor allem die Flußwäscherei (Gewinnung von Gold aus den Flüssen) genannt wird." - und weiter - "Im Jahre 908 erhielt die Erzkirche, nachdem ihr die merowingischen Frankenkönige bereits einen großen Teil der sonst königlichen Fiskalrechte auf dem eigenen Grund und Boden zugestanden hatten, durch König Ludwig dem Kinde auch alle königlichen Fiskalrechte über den Bergbau und das Recht, die königlichen Zehenten von Gold, Salz und allen anderen Metallen auf dem Boden des Erzstiftes künftighin zu handhaben. (Juvavia S. 335-352, Anhang S. 112.) Die Bestätigung dieser zuerkannten Fiskalrechte auf alle Bergbauwerke (in auro et sale) des erzstiftlichen Eigentums erfolgte durch Kaiser Otto d. Gr. mit Urkunde vom 8. Juni 940." -
Noch im 13. Jahrhundert konnte jeder Bergbau betreiben, wenn er nur den in Gastein herrschenden Peilsteinern den entsprechenden Zehent lieferte. In den - Gasteiner Landtaidingen - die aber vielleicht schon um 1300 geltend wurden, ist aber schon davon die Rede, "daz alle gefundene Schätz, es sey Goldt oder Silber oder Edelgestain und Perckwerch auch seiner Genaden zugehöre und alle neue Fündt und Gründt soll khainer empfahen oder aufslahen oder einnemen ohne wissen seiner Gnaden oder derselben anwaldt und derselben Nachbarschaft, die da Gmain und Thail habe." - Erstmalig wird dann der Bergbau in der Gastein im Jahre 1342 ausdrücklich genannt.

Die erste Bergordnung wurde von Erzbischof Heinrich von Pyrnbrunn als Grundherr des Tales und als Landesfürst erlassen. Damals nahmen schon die Erzbischöfe an den Bergwerken ihres Landes jure regalium den sogenannten Werkpfennig und den zehnten Kübel Erz als Frongabe. Im Jahr 1344 verpachteten die Erzbischöfe die Bergrechte an auswärtige Bergherren, welche häufig wechselten. Gewerken wie Weitmosser, Strasser etc. machten nun großen Gewinn und wurden reich. Am Beginn des 17. Jh. aber ging der Ertrag zurück und die Gewerken verschuldeten sich. Der Erzbischof strebte nun selbst danach, in den Besitz des Goldbergbaues zu gelangen. Er erwarb 1616 einen Großteil und 1642 den gesamten Bergbau am Radhausberg von den Katzpeckhischen Gewerken. Durch die Erwerbung der Grubenanteile kamen auch die zum Bergbau gehörigen Wälder wieder in erzbischöflichen Besitz. Selbst die ältesten Gewerkenfamilien mussten dem erzbischöflichen Druck weichen und die Gegenreformation nahm immer stärkere Formen an. Die Gewerken wanderten ab. Um 1650 scheint dann der private gewerkschaftliche Betrieb vollkommen geruht zu haben, wie S. Hinterseer berichtet (5b).
Hieronymus Colloredo (1772 bis 1803) war der letzte Bischof auf Salzburgs Fürstenthron. Seine kurzsichtige Politik hatte die vollkommene Erschöpfung des Bergbaues zur Folge und mit dem im Jahre 1792 erfolgten Tode des Berghauptmanns Lürzer war das Schicksal des Bergbaues besiegelt. Der stete Wechsel der Landesherren Salzburgs von 1803 bis 1816 hatte eine vollkommene Verkümmerung des Bergwerksbetriebes zur Folge. 1864 musste der Bergbau eingestellt werden.

Drei Knappen entschlossen sich im Jahre 1866, den Bergbau auf eigene Rechnung weiterzuführen, erwarben die Schürfrechte und begannen mit anfänglichem Glück neuerlich den Goldbergbau. Die - Erste Gewerkschaft Radhausberg - entstand. Geldgeber der neu gegründeten Gesellschaft waren vornehmlich Salzburger Gewerken. Wegen Geldmangel bzw. zu geringen Ertrages kam es im Jahr 1907 dann doch zur Auflösung der ersten Gewerkschaft-Radhausberg. Es folgte die Gründung der - 2. Gewerkschaft Badhausberg - nachdem Karl Imhof durch den Bau des Tauerntunnels das "tote" Unternehmen zu neuem Leben erweckte. Am 31. Dezember 1925 aber legte Oberbaurat Imhof die Betriebsführung der Gewerkschaft Radhausberg nieder.
Am 1. Jänner 1927 übernahm der österreichische Bundesstaat die Betriebsführung. Dann wurde der Goldbergbau eingestellt. Am 15. Dezember 1937 wird das Goldbergwerk in Böckstein von der Gewerkschaft Radhausberg an den englischen Edrontrust probeweise auf ein Jahr verpachtet aber schon im Mai 1938 wieder gelöst. Die Gewerkschaft Radhausberg wird von der Preussag übernommen. Am 1. August 1944 wurde auf Befehl des Reichswirtschaftsministeriums der Goldbergbau erneut eingestellt.
Heute . . . liegen die Schürfrechte wieder beim "Erzbergbau Radhausberg" mit überwiegender Anteilsmehrheit der Gasteiner Heilstollen GmbH, deren Anteile wiederum mehrheitlich von der Gemeinde Bad Gastein und der Marktgemeinde Bad Hofgastein, gemeinsam mit der Heilstollen Betriebsgesellschaft selbst liegen. Auch Privatpersonen verfügen über Anteile.
Das Bergbaugebiet mit den dazugehörenden Schürfrechten umfasst heute Gebiet am Radhausberg, im Siglitztal, im Bockharttal und am Silberpfennig mit der Erzwies, alle gemeinsam bezeichnet als "Radhausberg-Bergbaurevier" und "Siglitz-Bockhart-Erzwies-Bergbaurevier". Wegen Felssturz-, Absturz- und Einbruchgefahr ist das Betreten alter Stollenanlagen verboten! Bergbauaktivität gibt es heute keine mehr.

"Freischurfgebiet der Erzbergbau Radhausberg GmbH"
Bockhart, Gasteinertal Hieronymushöhe Achslagerturm, Gasteinertal Siglitztal, Gasteinertal Bockharttal-Seekopf, Gasteinertal
Die Schürfrechte der "Radhausberg- und der Siglitz-Bockhart-Erzwies-Bergbaureviere" bleiben weiter der "Erzbergbau Radhausberg GmbH" vorbehalten.

• • • Querverweise - Gastein im Bild • • •
Gasteiner Bergordnung 14. Jh. - www.gastein-im-bild.info/doku/dtaidb.html
Gewerkschaft Radhausberg - www.gastein-im-bild.info/doku/dbergb18.html

Weiterführende und verwandte Themen :
• Bergbau - Bergordnungen/Pachtverträge - im 14./15. Jh. in Gastein
• Bergbau - Gewerkschaft Radhausberg - im 19. Jh.
• Recht - Landrecht von Gastein - 1792
• Recht - Taidinge - 17. Jahrhundert

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Literatur : Die Informationen der oben angeführten Themenbereiche sind teilweise dem Buch: "Halt' aus Bauer" Band II von Erika Scherer/Franz Steinkogler, 2014 - dem Buch "Mosaiksteine zur Geschichte Gasteins" von Fritz Gruber, Eigenverlag, 2012 - dem Buch "Die Natur des Gasteiner Tales" von G. Mutschlechner, 1966 u. a. - entnommen.

Quellennangaben
2a,b - Halt' aus Bauer - Band II von Erika Scherer/Franz Steinkogler, Rupertus-Verlag 2014 - S. 190, 200
3a,b - Bad Hofgastein und die Geschichte Gasteins" von Sebastian Hinterseer, 1977 - S. 371, 372
3c,d - Das Thal und Warmbad Gastein" von Dr. Albert von Muchar, 1834, S. 34-35, 36
3e - Die Natur des Gasteiner Tales von G. Mutschlechner, 1966, S. 142-150
3f - Gasteiner Rundschau, September 2017 - Sepp Gruber, Bad Hofgastein
3g - Die Weitmoser und ihr Edelmetallbergbau in den Hohen Tauern von Fritz Gruber, Via Aurea Eigenverlag, 2017, S. 391
3h - Mosaiksteine zur Geschichte Gasteins" von Fritz Gruber, Eigenverlag, 2012, S. 308
3i - Thal und Wildbad Gastein" Reise-Handbuch von Emil, 1827 - S. 255
3j - Die Natur des Gasteiner Tales von G. Mutschlechner, 1966, S. 174
3k - Schriftenreihe: Nationalpark Hohe Tauern - GEWÄSSER, Tyrolia-Verlag 2007, S. 176
4a - Jahrbuch des Vereins zum Schutz der Bergwelt, 70. Jahrgang 2005, Dipl.Ing. Peter Kapelari, ÖAV Innsbruck - S. 64
5a,b - Bad Hofgastein und die Geschichte Gasteins" von Sebastian Hinterseer, 1977 - S. 410, 437

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