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Dokumentation . Gasteinertal

Gasteiner Krampusregeln

» Original-Abschriften «

Dokumente aus früheren Zeiten geben Auskunft über Verbote, Regeln und Verordnungen betreffend den Perchtenlauf in den Gebirgstälern. Obwohl sich die Gasteiner Krampuspassen immer jeglicher Reglementierung seitens der Obrigkeit widersetzten, bildeten sich doch im Laufe der Zeit Regeln im Umgang mit Passen untereinander heraus, die zumeist von allen Klaubaufpassen auch eingehalten wurden. Die im Buch "Die Gasteiner Passen" - Verlag Hochwarter, schriftlich niedergelegten, wichtigsten - Krampusregeln - sollen in der Gastein dazu beitragen, dass der Kern und Ursprung des Brauches in traditioneller Weise fortgeführt wird.

Krampusregeln in Gastein

Die wichtigsten Krampusregeln in der Gastein bzw. Empfehlungen wurden von Knoll Hans, Pausch Georg, Preindl Gottfried, Reitsamer Sepp, Rest Joseph, Wierer Horst und Winter Karl im August 2002 zusammengestellt. Die Gemeinden waren sich darüber einig, dass es durchaus noch weitere Regeln gäbe, diese aber den Brauch stark einengen würden.

Die wichtigsten 10 Krampusregeln in der Gastein
1 - Der Krampuslauf in Gastein findet jährlich jeweils am 5. und 6. Dezember statt.

2 - Am Gasteiner Krampuslauf nehmen ausschließlich Gasteiner Passen teil.

3 - Der Krampuslauf stellt einen alten und überlieferten Brauch dar, bei dem allergrößter Wert auf richtiges Verhalten, Betragen und Disziplin gelegt wird. Keinesfalls dient er zum Abbau von Aggressionen oder Frust.

4 - Jedes Paar besteht aus dem Hl. Nikolaus, ggf. einem Engel, dem Körbelträger, dem Vorteufel und mindestens zweit weiteren Krampussen.

5 - Chef der Pass ist immer der Hl. Nikolaus. Seinen Anweisungen ist jederzeit und unverzüglich Folge zu leisten. Er trägt für den gesamten Aufritt und Lauf der Pass die Gesamtverantwortung.

6 - Die Pass hat stets geschlossen und komplett aufzutreten. Mitglieder, die wiederholt und trotz Ermahnung nicht in der Formation verbleiben, hat der Nikolaus vom Krampuslauf auszuschließen.

7 - Chef der Klaubauf ist der Vorteufel, den jede Pass nominieren sollte. Er entscheidet u. a., welche Klaubauf in das jeweilige Haus einlaufen darf. Der Vorteufel achtet auch darauf, dass die Larven bei Hausbesuchen, in Gegenwart von Hausbewohnern und Zuschauern bzw. beim Herannahen einer anderen Pass aufgesetzt werden bzw. sind.

8 - Bei Begegnungen zweier Passen begrüßen einander die beiden Hl. Nikoläuse durch Stabekreuzen nach alter Tradition. Das "Rempeln" der Teufel darf keinesfalls aggressiv erfolgen. Die Verabschiedung erfolgt durch den Satz: "A guat's Weitergeh'n!" oder "Treu dem guten alten Brauch!"

9 - Falls sich eine Pass bereits in einem Haus befindet, darf eine neu ankommende Pass dieses nicht betreten, sondern muss in geeigneter Entfernung ruhig auf deren Abgang warten.

10 - Die in letzter Zeit stark zunehmenden Krampuskränzchen sollten in einem Zeitraum von maximal 2 Wochen vor dem Krampuslauf und bis spätestens 8. Dezember (Maria Empfängnis) abgehalten werden.

1913

» Kundmachung betreffend Krampus-u. Nikolo-Umzüge «
Die Krampuslaufordnung von 1913 gibt uns einen Einblick über die Vorschriften,
die damals im Markt- und Thermalbad Hofgastein einzuhalten waren.
Nachfolgend die Original-Abschrift:

Kundmachung
betreffend
Krampus-u. Nikolo-Umzüge

Die Veranstalter und Theilnehmer an derartigen Umzügen im Markt Hofgastein werden hiemit erinnert, dass den schulpflichtigen Kindern die Beteiligung an diesen Umzügen strengstens untersagt ist und Zuwiderhandelnde der Bestrafung zugeführt werden.
Allen anderen Theilnehmern wird jedes lärmende, unflätige oder Passanten störende Benehmen polizeilich verboten, gleich wie vor dem Eindringen in Häuser, Wohnungen etc. gewarnt wird.
Die Sicherheitswache hat Auftrag, beim geringsten Überschreiten dieses Verbotes einzuschreiten und die Beanständeten der Bestrafung nach § 11 der kaiserl.
Verordnung vom 20. April 1854 K.G.B.
No. 96 zuzuführen.

Der Bürgermeister
Wilhelm Wiatschka

Bürgermeisteramt
Markt- und Thermalbad Hofgastein
Offiz. 4. 12. 1913

1818

» Schriftstück 1818 - um den Perchtenlauf auszurotten «
Zimburg zitiert in seinem Buch: "Der Perchtenlauf in der Gastein"
ein Schriftstück eines Pflegers von Mittersill aus dem Jahr 1818,
das zum Ausdruck bringt, wie man behördlicherseits versucht, den Perchtenlauf auszurotten.
Dieses Schriftstück hat folgenden Wortlaut:

Wohllöbliches Kaiserl. Königl. Kreisamt!

Der schädliche Unfug des Perchtenlaufes war schon durch frühere Verordnungen verboten. Das diesseitige Landgericht hat dieses Verbot zum öfteren erneuert und bestand auf die gänzliche Abstellung dieses unsinnigen Treibens. Es liegt aber ein Hindernis im Wege, welches von hier aus nicht gehoben werden kann, nämlich, daß dieses Perchtenlaufen in benachbarten Gerichten geduldet wird. Nur ein neuerlicher allgemeiner Verbot, sanktioniert mit einer bestimmten Strafe, kann dem Unwesen ein Ende machen. Gegen die Weihnachtsferien rotten sich mehrere Pursche zusammen, verkleiden sich, tragen Masken, hängen sich große Küheglocken um den Leib, laufen in den Dörfern hin und her, kommen in die Wirtshäuser, verzehren ihr Geld ,das junge Volk lauft von den höchsten Bergen herunter, diese Perchten zu sehen. Nicht nur, dass Dienstboten oft ihren ganzen Jahrlohn auf Anschaffung solcher Kleider aufzehren, eines und das andere abends verwenden und darum unter dem Jahre wegen Mangel und Geld zu Veruntreuungen und kleinen Diebstählen verleitet werden, nicht nur, daß der Unsittlichkeit bei den nächtlichen Zusammenkünften der jungen Leute beiderlei Geschlechtes freyer Zügel gelassen ist, sondern auch noch ein großer Nachteil für die Gesundheit der Menschen geht aus diesem Tun hervor. Die jungen Pursche erhitzen sich, machen verschiedenartige Sprünge, trinken bei ganz erhitztem Körper hinein. Nicht ohne Grund darf man in dieser Sache die Quelle von verschiedenen Krankheiten als Leibesschäden, Anlagen zur Lungensucht und dergleichen suchen. Die Pursche kommen in Häuser ,wo kleine Kinder sind, ihre oft häßlichen Vermummungen, das Getöse der Glocken erregen bei Kindern Schrecken, dessen Folgen Frais und andere Krankheiten sind. Das k. k. Landesgericht macht hievon die Anzeige mit der Bitte, dass ein allgemeiner Verbot erlassen werde, dass jedem Hausvater nicht bloß den Wirten bei Strafen verboten werde, den Perchten den Eintritt in das Haus zu gestatten und daß die Pursche, welche dasselbe als Perchten bekleidet betreten, mit körperlicher Strafe gezüchtigt werden sollen, wie auch, daß der Hausvater für seinen Sohn oder Dienstknecht verantwortlich erklärt werde. Anbei kann man nicht unbemerkt lassen, daß sich bei vielen Leuten noch der Aberglaube erhalte, daß in jenen Gegenden, wo Perchten laufen, das Getreid gut gerät. Im Jahre 1817 hat sich dieser Unfug wieder hie und da geregt; es dürfte doch manchen Abergläubischen geben, der dem Perchtenlaufen die erhöhte Fruchtbarkeit verdanken möchte.
Schloß Mittersill, den 16. Oktober 1818

K. k. Landesgericht Mittersill.
Regulati e. h.

» Antwortschreiben des Kreisamtes in Salzburg - 1818 «
Im Antwortschreiben des Kreisamtes,
wird die Ansicht des Landesrichters nicht geteilt.
Es lautet:

Das Perchtenlaufen im eigentlichen Sinne ist eine uralte, in den Gebirgsgauen Salzburgs einheimische, volkstümliche Belustigung und Maskerade, verbunden mit Tanz und gymnastischer Übung, sie gehört zu den Fastnachtunterhaltungen, die allenthalben nach Verschiedenheit der Stunde und der Gegenden verschieden sind, und führt an sich so wenig Unsittliches und Beleidigendes in ihrem Charakter, daß sie zum Vergnügen hoher Standespersonen, ja selbst Ihren k. k. Hoheiten, dem Erzherzog Johann und Rainer produziert werden mußte. Vorausgesetzt, dass die Companie sich vorher anmeldet, dass sie am Tage und in anständigen Masken erscheint, niemand beleidigt, sondern bloß sich und andere unterhält, kann man der Jugend diese Belustigung, die so sehr in ihrem Charakter liegt und seit unfürdenklichen Zeiten in diesen Gegenden zuhause ist, wohl gönnen. Einzelne individuelle Mißbräuche führen Ahndungen gegen das Individuum nach sich, berechtigen aber nicht zur gänzlichen Abrogierung einer allgemeinen Unterhaltung, sonst würden deren in allen Klassen der menschlichen Gesellschaft wenig mehr übrigen. Wesentlich von diesem Perchtenlaufen unterscheiden sich das nächtliche, sogenannte Kühtreiben und Sternsingen. Diese wegen ihren mehr beleidigenden, pikanten Charakter, wegen daraus entstehenden Haß und Parteigeist, wegen öffentlicher sarkastischer Aufdeckung mancher Familiengeheimnisse und Gebrechen, wegen Zerrüttung des ehelichen und Hausfriedens, sind, abgesehen von früheren Verboten schon ihrer Natur nach unzulässig und erheischen die strengste Hintanhaltung.

Im Revolutionsjahr 1848 allerdings erließen die salzburgischen Landesgerichte
ein generelles Verbot des nächtlichen Perchtenlaufes.

Weiterführende und verwandte Themen :
• Dokumentation : Gasteiner Perchtenlauf - vor 1950
• Dokumentation : Nächtlicher Krampuslauf - in Gastein
• Brauchtum : Gasteiner Perchtenlauf - Rückblick
• Ereignisse : Gasteiner Krampuslauf -

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Anmerkung: Die Informationen wurden auszugsweise dem Buch
"Der Perchtenlauf in der Gastein" Heinrich von Zimburg, 1947 - sowie dem Buch
"Die Gasteiner Passen" von Horst Wierer, Bad Hofgastein, Verlag Hochwarter 2002 entnommen.
Die Textauszüge wurden hier teilweise unverändert wiedergegeben.

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