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D - Gasteinertal/Dokumentation: Geschichte/Recht im Erzstift Salzburg und Gastein
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Recht im Erzstift Salzburg

Allgemeine Rechtsentwicklung

Die Einhaltung einer allgemeinen Ordnung war immer schon im Sinne von Anführern und Königen, um Übergriffe "unbotmäßiger" Untertanen zu ahnden und durch Regeln und ein Zusammenleben zu ermöglichen. Über die Rechtsordnung der Kelten ist wenig bekannt. Zunächst waren es die Römer, die ins Königreich Noricum ihre Lebensweise, Kultur und ihre Rechtsnormen einbrachten. Nach dem Zerfall des römischen Reiches besiedelten die Bajuwaren mit ihren Gebräuchen und Gewohnheiten das Gasteinertal, auch wenn wohl noch weiter die Rechtsauffassung der Römer Einfluss hatte. Mit der zunehmenden Verbreitung des Christentums veränderte sich auch dies, zumal immer mehr Bischöfe und Klöster zu Grundeigentümern wurden. So schreibt S. Hinterseer im Buch "Bad Hofgastein und die Geschichte Gasteins": "Nachdem Bischof Arno (785-821) auf Verlangen des Frankenkönigs Karl im Jahre 798 vom Papste zum Erzbischof erhoben und damit oberster Herr der ganzen bayrischen Kirchenprovinz (zu der neben anderen auch die Bistümer Regensburg und Passau gehörten) geworden war, erhöhte sich selbstverständlich dieser ideelle, rechtliche und tatsächliche Einfluß."
Der zunehmende Machtgewinn der Salzburger Bischöfe machte beratende und stimmgebende Versammlungen notwendig, wo über deren Einwilligung bei allen Rechtshandlungen über Eigentum und Güter des Stiftes eingeholt wurde. Dabei trafen sich die geistlichen und weltlichen Landsassen, Lehensträger und Dienstmannen schon unter EB. Adalbert II. (923-935), Friedrich I. (958-991), Dietmar II. (1025-1041). Erst 1473 aber trat der erste förmliche Landtag zusammen, woran auch die pinzgauischen und pongauischen Märkte als solche teilnahmen. Die später verfasste Salzburger Landordnung von 1525 unter dem Titel: "Ordnung in dem löblichen Erzstüfft Salzburg - wie es gehalten werden soll" soll vom Gasteiner Landrichter, nämlich von Dr. Leonhard (oder Lienhard) Awer stammen (S. Hinterseer, S. 321).
Geltendes Gewohnheitsrecht, welches zunächst nur mündlich im Rahmen von Versammlungen bekannt war, ist ab dem 15. Jh. teilweise auch schriftlich überliefert - als Ehehafft oder Landttättüng. Nach einer handschriftlichen Aufzeichnung aus dem 17. Jh. sind uns umfangreiche Verordnungen bekannt. Sie sind im Kapitel - Taidinge - aufgelistet.

Gasteiner Bergordnung im 16. Jh.

» Bergrecht und Bergwerksordnung im 16. Jh.«
Die erste Bergwerksordnung gab es bereits 1237 gefolgt von einer weiteren im Jahre 1342, erlassen von Eb. Heinrich von Pirnbrunn. Die Bergordnung von 1342 mit dem Titel »Constituciones et iura montana in Chastune« sicherte die regalrechtlichen Ansprüche des Landesherrn, womit die Voraussetzungen für die ab 1346 folgenden Verpachtungen der Bergwerksgefälle gegeben waren. Eine weitere neue Bergwerksordnung von Eb. Ortolf folgte 1344 und 1346, welche ausschließlich nur für Gastein galt. So ist im Buch "Tauerngold" zu lesen (Originaltext): Die 1344 folgende Bergordnung »Pro iuribus Castunis ut patet in littera«, mit geringen Modifikationen in den Jahren 1346, 1369, 1397 und 1399 durch Erlass jeweils neuerdings in Kraft trat, enthielt weitere Bestimmungen, die den Bergwerkspächtern zugute kamen und die restriktiven Regulierungen der montanistischen Tätigkeiten der vielen Kleingewerken zu Gunsten einer organisatorischen und ökonomischen Machtausübung der groß aufretenden Bergwerkspächter verschärften. - Fünf Bürgern aus Judenburg wurde dabei das Recht auf das Erz in der Gastein, das Berggericht, die Fron und den Wechsel und dazu noch das Landgericht, und zwar alles auf ein Jahr verpachtet.
Im Jahr 1359 übernimmt Martin Aufner, ein Salzburger Bürger pachtweise den Gasteiner Bergbau und übte dabei auch im Namen des Erzbischofs das Fron-, Wechsel-, Berg- und Landrecht aus. 1369 dann wieder eine neue Bergordnung des Eb. Pilgrim II. Diese galt für Gastein und ausdrücklich auch für Rauris.
Im Jahr 1453 erhielten erneut Judenburger Bürger, die früheren Rechte für Gastein und nun ausdrücklich auch für Rauris auf drei Jahre verliehen. Der Salzburger Bergordnung »Statuta et Iura« von 1459 ist bzgl. des Erbstollenrechts zu entnehmen: "Item ainen rechten erbstollen sol man vervahen von unserm genedigen herren von Salczburg, und man sol den erbstollen arbaiten tag und nacht und dhainen veirtag gesteen lassen, ausgenomen weinachten, ostern und pfingsten, und welhem pau der erbstoll wasser nimbt und luft pringt, von demselben pau ist man schuldig den stollenherren den sibenten stain zu geben, das ist stollrecht." 1477 erließ Bernhard von Rohr die erste Bergordnung für das gesamte Erzstift. 1523 hatte Matthäus Lang Dr. Leonhard Auer zum Oberbergrichter ernannt und mit der Ausarbeitung einer neuen Bergordnung beauftragt. Da dieser auf das Forstwesen genauso Einfluss nahm wie auf den Montanbetrieb, mussten die Gewerken von der neuen Bergordnung neuerliche Einschränkungen befürchten. Im Buch von Heinz Dopsch, "Christoff Weitmoser und seine Zeit" steht zur neuen Bergordnung, insbesondere in Bezug auf die Waldordnung (Text unverändert): Die gesetzlichen Maßnahmen, die Kardinal Lang mit der Waldordnung 1524 und der 1532 verabschiedeten, umfassenden Bergordnung, traf, entsprachen durchaus dem Ziel einer langfristigen Sicherung der Montankonjunktur. Von den Gewerken wurden sie aber als Beschneidung ihrer alten Rechte, teilweise sogar als Bedrohung ihrer Existenz empfunden.
Die "große" Bergordnung von 1532 regelte auch die Benützung von Bächen für z. Teil hoch gelegene Waschwerke. So heißt es in einem Beschwerdebrief von 1495 nach einer erfolgten Umleitung eines Almbaches, dass man die wasser von iren rechten einfall bringt, deßhalb groß und merklich schaden an den gründten beschiecht. - wobei in der Bergordnung von 1532 im § 44 gefordert wird, dass der Schaden, den Gewerken durch Wasserumleitungen verursachen, wieder gutzumachen sei.
In der Bergordnung von 1532 werden auch, wegen der Sreitigkeiten von Grubenmaßen, insbesondere auf der Erzwies, Regelungen getroffen. Verlieh ein Bergrichter an zwei Ausbissstellen Grubenrechte und kam es in der Folge irgendwann zum Zusammenstoß der Gänge, so hat man dafür sog. Scherme vorgesehen, die eine gegenüber dem Normmaß auf das Doppelte vergrößerte Abstandszone vorsahen. Auch war in der Bergordnung geregelt, wie mit dem Waschgold aus der Salzach zu verfahren sei. Die Goldwäscher mussten demnach das gewonnen Gold dem Kammermeister an die ortsansässigen Wechslern und Fronverwaltern abliefern.
Die - Gasteiner Bergordnung 1532 - hatte über das Ende des geistlichen Fürstentums hinaus Bestand und wurde erst 1854 durch das Allgemeine Berggesetz für die österreichische Monarchie abgelöst. Zwischenzeitlich aber wurde durch Erzbischof Wolf Dietrich 1591 eine neue Bergordnung erlassen, welche letztlich die Gewerken in organisatorischen und wirtschaftlichen Belangen entmündigte, was einer "Halb-Verstaatlichung" der Bergwerksbetrieb gleichkam. Und weiter ist bei Fritz Gruber nachzulesen: So war den Gewerken jeglicher Anreiz genommen, und montanistisches Zielstreben versickerte in den Folgejahren in purem Subventionsdenken. Alles in allem hat Wolf-Dietrichs dirigistisch-staatswirtschaftlicher Versuch von 1591 der weiteren Entwicklung nur geschadet - ... - er erreichte durch seine Maßnahmen nur das Gegenteil, nämlich eine deutliche Distanzierung der Gewerken vom Bergbau. Das staatliche Arbeitsorganisations- und Kontrollsystem, mit dem Fürstlichen Verwalter an der Spitze, erwies sich in der Praxis als zum Scheitern verurteilt.

Taidinge : "Gemeinde-Verordnungen"

» Die Taidinge entsprechen heute den "Gemeinde-Verordnungen" «
Die - Taidinge - als die Gemeindeversammlungen, wo Gewohnheitsrechte beschlossen und Verordnungen verlesen wurden, waren zunächst nur mündlich überliefert, später aber wie im 15. und 16. Jh. schriftlich festgelegt worden. Derartige Weisthümer sind uns aus dem 17. Jahrhundert überliefert. Sie betreffen im Pkt.1 die Grenzen des Landgerichtes Gastein, gefolgt von allgemeinen Verordnungen wie die Besitzverhältnisse (Pkt.2-5) - Verpflichtungen und Verhalten gegenüber seinen "Nachbarn" (Pkt.9-17) bzw. gegenüber dem Erzstift Salzburg (Pkt.18-78). - Die Art und Weise der Benützung der im Zuge der Neukolonisation in Anspruch genommenen Flächen, die Waldbewirtschaftung und Waldrechte sind auch in vielen Wald-und Bergwerksordnungen dargelegt.
S. Hinterseer schreibt zu den Taidingen, auch Weisthümer genannt: Die sog. "Hausnothdurfft" war nach diesen Rechten für die Untertanen ausdrücklich vorbehalten. "Die Vischwaiden und Wäßer" gehören, wie schon erwähnt, ebenfall "Ihrem Hochfstl. Genaden zue." Das Holz- und Reisigmachen wurde in diesen Satzungen ebenso festgelegt, wie die Alprechte, die Streueinbringung, der Bauholzbezug, die Jagd usw.
Die schon in sehr früher Zeit, vielleicht schon Ende des 13. Jh.s oder Anfang des 14. Jh.s in Gebrauch stehender - Ehehafft oder Landdtättinge - für Gastein zählen unter den fürstlichen "Freyheiten" auch die Waldrechte, Jagd- und Fischereirechte auf. Danach heißt es: "Alle Schwarzwaldt gehören seine hfstl. Gnaden zue, doch mit der Beschaidenhait das ein yeder ange seßener, er sey Reich oder Armb, sein Hausnotturft daraus zu hilzen hat, aber einer den annderen nicht zu verkhauffen." - ... - "Wenn ein Gerichtsmann sehe oder selbst höre, dal den Hochfstl. Besitzungen wie Wald, Wasser usw. schaden geschähe, solle er sofort angezeigt werden und wer es verschweigt, solle darum gestrafft werden." - ... - "Es darf auch niemand aus der Hochfstl. Frey etwas einfangen, soll kheine Khole holen, noch das sie in den Triften bei den Hochwässern ansammelnde Holz auffangen und wegbringen" - ... - "Niemand soll Reiser oder Brände oder anderes Holz zunegst, ob und bei den Straßen und Fahrwegen, Hochwasser und Bächen zu Schaden nicht schlagen."

» Waldrechte, Alprechte und Jagdrechte im Erzstift «
Mit dem Aufblühen des Bergbaues wurde es wie schon erwähnt notwendig, die Waldrechte ganz besonders zu regeln, wie dies in vielen Wald- und Bergwerksordnungen auch geschah, wobei eigens dafür dargelegte Erklärungen und Abmachungen mit den privilegierten GrundherrSchäften erfolgten.
Im Besonderen wird auch die genaueste Beschreibung der Art der Wälder angeführt, der sogenannten unmittelbaren und mittelbaren Staatswaldungen, Bergwerkswälder, freieigenen Wälder (darunter die gewerkschaftlichen Waldungen, den Privatgewerken zum unmittelbaren Besitz oder zur vorübergehenden Nutzung überlassen), die Gemeindewaldungen (der ganzen Gemeinde verliehenes Grundeigentum, wobei dafür ein jährlicher Zins erlegt wurde und für gewöhnlich einer aus der Gemeinde das Lehen "trug") oder Staatswaldungen, die gegen Anerkennung überlassen wurden, Pfarr- oder Kirchenwaldungen (die entweder freies oder landesherrliches Mediateigentum zur Erhaltung der Pfarr- und Kirchengebäude waren) und alle dafür geltenden Bestimmungen, wie Holzservitute, Weideservitute, Streubedarf, Alpinteressen, Bauholz- und Brandholzservitute.
Diese Verordnungen und Abkommen enthielten auch die genauesten Vorschriften und Anweisungen über die Behandlung der Waldungen und nahmen Bezug auf die Privilegien der einzelnen Grundherren auf Gebühren, Abgaben, Forstaufsicht u. a. m. (Übrigens zählte die Gastein von jeher zu den mit Servituten am höchsten belasteten Forstbezirken).
S. Hinterseer schreibt im Kapitel "Waldrechte, Alprechte, Jagdrechte und Fischereirechte", dass die Entwicklung des Salzburger Erzstiftes und die besonderen Besitzverhältnisse in der Gastein die Waldrechte, die Behandlung der Forste und die damit verbundenen Bestimmungen eine in manchen Belangen eigene Entwicklung nahmen, denn die Erzbischöfe hatten schon deswegen ein besonderes Interesse an den Gasteiner Waldungen, weil sie selbst die hiesigen Bergwerke besaßen oder verpachteten und viel Holz benötigten. Im Kapitel - Gerechtsame der Landesherrn - finden sich derartige Rechte, wie das der Forstoberaufsicht, das Vorrecht, alle Wälder für die Bergwerke zu nützen, Benützung der innerhalb der privateigentümlichen Alpen befindlichen Wälder, Holzbedarfsrechte für Wege, Stege, Brücken, Verwehrungen u. dgl., Recht auf Sammlung von Pech, Terpentin, von Speik, Würzen und Beeren usw. -
Siehe dazu das Kapitel - Gerechtsame der Landesherrn - . . .

» Verschiedene gesetzliche Regelungen in der Zeit von 1650 bis 1800 «
Insbesondere wegen der zunehmenden Verbreitung der Lutherischen Lehre wurde zahlreiche, immer strengere Verordnungen erlassen, wie z. B.:
1661 Die Ablegung des Glaubensbekenntnisses der neu aufgenommenen Bürger hat gratis und ohne Gebühren zu geschehen.
1681 Dienstbotenordnung in der Pfarre und auf den Gütern, die zu dieser gehören. Bei Ableben ist demnach die weltliche Behörde zuständig im Einvernehmen mit den kirchlichen Stellen, ebenso auch in anderen Dingen, wie Strafen u. dgl. Bei Vergehen sollten die Dienstboten sonst keinen Unterschlupf erhalten und es wird auch festgelegt, "wie es bei deren Flucht zu befreyten orthen zu halten seye".
1686 "Die Geistlichen sollen das Saliter graben bey den ihnen angehörenden Häusern, Städln, Mayrhöfen, Stallungen u. dgl. nicht verhindern."
1687 "Der Pranger solle von der freythofmauer hinweg und an das Gerichtsdieners gegen den plaz und führstrassen gelegenen Perggerichts Behaußung aufgerichtet werden."
1687 "Alle, die sich hier häuslich niederlassen, sollen das Glaubensbekenntnis ablegen und dürfen keine verdächtigen Personen als Dienstboten halten."
1698 ergeht eine neue Zunftordnung, danach darf kein Bürger oder Handwerksmann "fürohin ohne Vorwissen der Hochen Stöhl aufgenommen werden".
1701 "Die kötzerischen oder abergläubischen Bücher müssen verbrannt oder eingeschickt werden, die unverfälschten Bibeln aber können belassen werden."
1702 ergeht ein Verbot der Unterhaltungen auf den Almen an Sonn- und Feiertagen und eine Verordnung, die den landesüblichen Bräuchen (Almfeste und Perchtenlauf) den Kampf ansagt, "daß die ledige Junge Leith ihre böse gewohnheit und mißbrauch, alß da sinnd die heimbliche Verdächtige zusammenkünfften gemain dänz u. a. möglichst zu hintertreiben und abzuschaffen sind".
1712 bei der Feuerbeschau sind die verbotenen Bücher von der weltlichen Obrigkeit einzuziehen.
1715 "Reisen in das Reich sind bei Vermaydung der Landtsverweisung verboten."
1716 "Alle Pfarreinwohner sind von der Canzel herab wegen Austreybung der Zauberey", die besonders aus Bayern und aus dem Herzoglichen Neuburg kommen, zu belehren.
1726 Der gesamte Buchbesitz der Geistlichen ist ebenfalls schärfstens zu zensurieren, ebenso müssen die vagierenden Geistlichen visitiert und deren Bücher überprüft werden.
1730 wird das Perchtenlaufen "wegen unterlaufener Ungezogenheiten verboten. Wasmassen daselbst zu Hl. 3 König und Fastnachtszeit die junge Pursch in Unterschidlichen Naaren Kleidern und Schellwerkh verstölter Umbzulauffen pflegen, durch solches aber zu Unterschidlich sündthaffter Ungebühr gelegenheit so tag als nachts gegeben würdet als befelchen Wür Euch hiemit, daß Ihr dgleichen ärgerliche Müßbräuch hinfüro alles ernstes abstehlen solltet..."
1731 die Verdächtigen dürfen zum Sakrament der Ehe nicht zugelassen werden - ... - das geweihte Erdreich ist ihnen zu versagen.
1732 Lutherische dürfen im Wildbad (nämlich zum Badeaufenthalt) nicht geduldet werden. Die von den Evangelischen getauften Kinder sollen "conditionate" wieder getauft werden.
1736 ergeht eine neue Sittenordnung, wobei versucht wird, die sog. "Verdächtigen" (also die des Lutherischen Glaubens verdächtigen) durch zahlreiche Verordnungen zu benachteiligen, zu demütigen oder gar zu bestrafen, wie z. B. dass die Kinder der Verdächtigen vom Erbe des elterlichen Lehens auszuschließen sind. Verdächtige dürfen nicht über die Klamm hinausgelassen werden; die Söldnerhäusl sollen von der weltlichen Obrigkeit mit gut Catholischen besetzt werden. Es erfolgen verschiedene Abstrafungen wegen Vernachlässigung des Kirchganges (die Leute mussten dazu meistens Wachskerzen spenden). Ansässige ledigen Standes haben sich mit gut Catholischen zu verheiraten und die vor zwei bis drei Jahren heimlich Zurückgekehrten sind anzuzeigen.
1749 wird eine neue Prozessionsordnung für Fronleichnam aufgesetzt.
1756 wird die Sittenordnung von 1736 neuerlich bestätigt, wobei eine Kleiderordnung erlassen wird. - "Es wird darin die Abstellung unehrbarer Kleidertrachten verlangt, ebenso geboten, daß zur Verhütung der vielfach verübt wordenen Unlautherkeit Sennderinnen nicht mehr auf die Alm zu lassen sind, sondern nur mehr Sender - ... - nur mehr ganz alte auf die Alm durften, um der Unsittlichkeit Einhalt zu bieten." - In den Folgejahren gilt: das alle neu angestellten Bergknappen das Glaubensbekenntnis abzulegen haben und das die. Vernachlässigung des Gottesdienstes bestraft werden muss, wobei ab 1758 mit "2 Monath Zuchthaus" gedroht wird und für den Faschingsdienstag ergeht ein Tanzverbot "bey schwärer Straff".
1778 ergeht das Verbot der Maskierungen bei Prozessionen und Passionsspielen - "die verkleideten Personen sind abgeschafft".
1786 wird das Wetterläuten verboten.

Marktrecht und Steuern im 17. Jh.

» Verordnungen im Marktrecht Hofgastein im 17. Jh. «
Das - Marktrecht Hofgastein - scheint es schon im 13. Jahrhundert gegeben zu haben, ist aber nicht mehr mit Sicherheit nachweisbar. Urkunden zu den Marktrechten sind in der Gemeinde Bad Hofgastein einzusehen. Als früheste Urkunde liegt diejenige von Erzbischof Pilgram aus dem Jahre 1371 vor, wo erstmals von einem "Markt Hofgastein" gesprochen wird. Dabei ging es zunächst um den Besitz der sog. "Fron-Waage" (mit dieser wurde das Erz abgewogen, um die Abgaben an das Erzstift zu bestimmen). Bei Wolf Dietrich wird im Jahr 1601 dann aufgrund von Zwistigkeiten und Streitereien im Markt Hofgastein eine Marktordnung erstellt, die in den Folgejahren immer wieder erweitert wurden. Dabei werden Besitzungen, der Umgang mit "Fremden" (und Andersgläubigen), diverse Abgaben und Ausnahmeregelungen, Kauf und Verkauf besonderer Waren etc. geregelt. Die Urkunde der Amtszeit Paris Graf von Lodron von 1623 enthält bereits 19 Punkte, die alles im Markt regeln sollte.
Im Jahr 1836 wurde erstmals auch durch Kaiser Ferdinand auch ein jährlich abzuhaltender Viehmarkt bestätigt und so heißt es: "Die Marktgemeinde Hofgastein darf demnach den von uns verliehenen Viechmarkt an dem bestimmten Tage zu allen Zeiten halten und sich dieses Rechtes wie es die Marktgerechtigkeit und Gewohnheit mit sich bringt ohne Jemandes Hinderniß gebrauchen.". Dieser sollte jährlich immer am 23. September abgehalten werden. Ist der genannte Tag ein Feiertag, so muss der Viehmarkt am darauf folgenden Wochentage abgehalten werden.

» Immer mehr Steuern im Erzstift Salzburg «
Früher wurden allgemeine Steuern nur in außerordentlichen Fällen gefordert. Im Laufe des 15. Jahrhunderts wurden sie aber dann alljährlich und nach Maßgabe wiederholter Vermögensschätzungen erhoben. Der Adelsstand und Prälatenstand war von der Leistungspflicht allerdings, ebenso wie der Erzbischof und gewisse Grundherren wahrscheinlich auch die großen Gewerken, ausgenommen. -
Die zunehmende Lasten, Abgaben und Steuern der Untertanen, wovon Adel und Geistlichkeit ausgenommen war führte letztlich zu den Bauernkriegen 1525 und 1526. die Niederlage dieser Aufstände allerdings hatte noch mehr zusätzliche Belastungen zur Folge. - Sebastian Hinterseer hinterlässt uns eine chronologische Übersicht über immer mehr Steuern im Erzstift.
1456 bewilligen die Stände wegen der ungarischen Einfälle eine allgemeine Landsteuer ("Türkensteuer").
1458 wird von den Ständen die Einführung einer "Viehsteuer" bewilligt.
1460 erscheint eine fürsterzbischöfliche "Salz- und Taxordnung" nicht nur allerlei Warenpreise betreffend, sondern sogar auch Arbeitslöhne.
1480 Mit dem Ende der Leibeigenschaft führt EB Bernhard von Rohr das sogenannte Umgeld ein, das sind Steuern, die auf alle Getränke und gewisse Lebensmittel ("Feilschaften") ausgedehnt und vom Landtage erstmalig auf 5 Jahre bewilligt wurden. Ebenso wurden neue Mauten eingeführt.
1497 erscheint die erste Salzburger Reichssteuerliste "Die Liste des gemeinen Pfennigs". Dabei werden Adelige und Gewerken wie z. B. Weitmoser oder Strasser befreit, wohl um den Bergbau zu fördern.
1520 ergeht laut Hofkammerakte eine neue "Wein-, Brod- und Fleischtax".
1526 Die nach dem ersten Bauernaufstande auferlegte "Brandschatzung" brachte erneutes und vermehrtes Elend in das Land, das rücksichtslose Eintreiben derselben führte zum neuerlichen Aufstand. Nach den Bauernaufständen 1526 wurden weitere Strafsteuern verordnet, wie zum Beispiel die Brandsteuer von 4 Gulden pro Feuerstatt.
So berichtet uns Fritz Gruber im Buch "Weitmoser": Da die Gasteiner als Zeichen zum Aufstand gegen den Landesherrn Ende Mai 1525 die Kirchenglocken geläutet hatten, bekamen sie eine Glockensteuer von 180 Gulden auferlegt. Dazu kam 1527 noch eine Abgabe zur Türkenabwehr: Jeder Berg- und Hüttenarbeiter musste einen Wochenlohn abliefern, also ein Zweiundfünfzigstel seines Jahresverdienstes, wohl in den allermeisten Fällen einen Gulden.
1587 - 1612 In der Zeit als Wolf Dietrich Erzbischof und Landesfürst war, mussten die Gasteiner wöchentlich für das Landsknechtsheer einen Betrag von 22 Gulden, 3 Schilling und 28 1/4 Pfennig bezahlen, ferner die Eidsteuer (auf je 100 Gulden 6 Pfennig) und die Türkensteuer (auf je 100 Gulden 3 Schilling), die rücksichtslos eingetrieben wurden. Zu dieser Zeit wurde allerdings auch schon eine Art Dezimation (eine Zehentabgabe) vom Vermögen der Ritterschaft und der Prälaten eingehoben.
1620 sah sich Erzbischof Graf Lodron veranlasst, auch die Ritterschaft zu besteuern, da die Gegenleistung des Kriegsdienstes nicht mehr bestand. Auch der Adel und der Erzbischof selbst war nun mit Abgaben belastet.
1638 wurde die "Extra-Ordinaristeuer" - die sog. Leibsteuer als Ergänzung der bereits existierenden "Ordinaristeuer", auch Landsteuer genannt eingeführt. Sie war in erster Linie gedacht als Vieh- und Fleischaufschlag bei Viehverkäufen außer Landes (also eine Art Zoll, mit dem man vor allem die Tiroler treffen wollte) und für Schlachtungen daheim. Dieser Aufschlag war schon 1458 eingehoben worden. 1620 wurde damit neuerlich begonnen und später - 1644 - wieder, und zwar mit wesentlichen Erhöhungen. Weiter gab es die Rauchfangsteuer, die man wieder einführte und die Kopf-, Häuser-, Fenster- und Herdsteuer. Verhältnismäßig gering war die "Jägersteuer", eine zweckbestimmte Abgabe, deren Erlös teils zur Entlohnung des Landjägers, teils zur Erhaltung von Weg und Steg diente.
1662 belegte Erzbischof Guidobald den Tabak mit einem dem Werte dieses Krautes gleichkommenden Aufschlag - mit einer Verbrauchssteuer.
1704 erfolgte neben einem weiteren Aufschlag auf die Getränke die Einführung einer neuen Schornstein- bzw. Haussteuer. 15 Kr. per Schornstein oder Feuerherd und von Badstuben, Backöfen, Waschstätten, Flachs- und Hanfrösten die Hälfte. Was die Getränke betrifft, wurden von jedem Viertel Branntwein 4 Kr., vom Wein 2 Kr., vom Meth 1 Kr. und vom Bier 3 dl. (denari) genommen.
1778 Der Wert eines Bauerngutes wurde geschätzt und neu versteuert.
1785 erscheint ein neues Taxgesetz.
1811 wurde in Bad Gastein die erste Form der "Kurtaxe" eingeführt. Man hob von den Kurgästen kleine Beträge ein und bestritt aus diesen Mitteln die Beleuchtung des Badeschlosses und der anderen Wirtshäuser.

Weiterführende und verwandte Themen :
• Dokumentation : Grundherren und Leibeigene - bis 1848
• Dokumentation : Taidinge - Gemeinde-Verordnungen
• Dokumentation : Landrecht von Gastein - im Erzstift

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Anmerkung: Der Text wurde dem Buch "Bad Hofgastein und die Geschichte Gasteins"
von Sebastian Hinterseer, 1977 - dem Buch
"Christoff Weitmoser und seine Zeit" von Heinz Dopsch, Salzburg 2009 und dem Buch
"Mosaiksteine zur Geschichte Gasteins und seiner Salzburger Umgebung" von Fritz Gruber,
Eigenverlag Gastein 2012 entnommen. Beschreibung ohne Gewähr.

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